Wer nicht in Frankreich lebt, dort aber Gewinne durch Immobilienverkäufe oder Vermietung erzielt, hat einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Sozialabgaben gegenüber dem französischen Fiskus. Das betrifft beispielsweise Deutsche, die eine Immobilie in Frankreich veräußert haben und auf den Veräußerungsgewinn Steuern abführen mussten. Zusätzlich zu den Steuern in Höhe von 19% sind Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 15,5% abzuführen. Die Erhebung von Sozialabgaben ist jedoch rechtswidrig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 (C-623/13 De Ruyter) entschieden, dass das französische Steuerrecht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fällt und gegen das Verbot der Kumulierung von Rechtsvorschriften und gegen das Recht auf Freizügigkeit verstößt.
Der Conseil d'Etat (französischer Staatsrat) hat in seinen Urteilen vom 17. April 2015 und vom 27. Juli 2015 die Entscheidung des EuGH bestätigt und hat damit erklärt, dass Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sozialabgabepflichtig sind, in Frankreich keine Sozialabgaben abführen müssen.
Daher haben Personen, die nicht in Frankreich leben, dort aber Gewinne aus Immobilienverkäufen und Vermietung erzielt haben, einen Erstattungsanspruch gegen den französischen Fiskus. Dieser Erstattungsanspruch kann entweder direkt gegenüber zuständigen Steuerbehörde oder auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden muss. Steuern aus den Jahren 2013 müssen daher noch vor Jahresende zurückgefordert werden.
Das französische Steuergesetz ist bisher noch nicht geändert worden. Wer daher künftig eine Immobilie in Frankreich veräußert, hat die Sozialabgaben zunächst abzuführen, kann die Steuer dann aber zurückfordern.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich