Zwischen deutschen und französischen Güterständen und insbesondere zwischen den gesetzlichen Güterständen bestehen große Unterschiede. Dazu kommt, dass in jedem Land ein anderes internationales Privatrecht gilt.
Folgende Übersicht vermag die Unterschiede zwischen beiden Rechtssystemen zu verdeutlichen:
I.Der gesetzliche Güterstand
Gesetzlicher Güterstand Deutschland: Die Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft basiert auf dem Grundsatz, dass jeder das bereits vorhandene und während der Ehe erlangte Vermögen als sein eigenes Vermögen behält und verwaltet. Während der Ehe besteht keine Gütergemeinschaft. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der Vermögenszuwachs ausgeglichen. Dabei wird zunächst das Vermögen der Ehegatten bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) ermittelt. Der Partner mit dem geringeren Vermögenszuwachs wird am Vermögen des anderen Partners beteiligt.
Gesetzlicher Güterstand Frankreich: Errungenschaftsgemeinschaft (Communauté réduite aux acquêts)
Der gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Dabei werden die nach der Eheschließung erworbenen Güter Gesamtgut (biens communs), die nicht zum Eigengut (biens propres) der Frau oder des Mannes gehören. Das Eigengut eines jeden Partners steht im Alleineigentum. Zu dem Eigengut zählen alle höchstpersönlichen Güter, wie beispielsweise die Kleidung und Gegenstände zur Berufsausübung, sowie das Eigentum, das jeder Partner vor der Eheschließung innehatte. Damit werden auch Güter, die diese später ersetzen, oder die durch Erbschaft oder unentgeltlich erworben werden, Eigengut.
II.Die vertraglichen Güterstände
Deutschland
1)Die Gütertrennung
Durch Ehevertrag können die Eheleute festlegen, dass bei Beendigung des Güterstandes kein Zugewinnausgleich stattfindet. Während und nach der Ehe behält jeder sein vorhandenes und erworbenes Vermögen. Der Güterstand wird durch Auflösung der Ehe oder ehevertragliche Bestimmung beendet. Aber auch bei der Gütertrennung können vermögensrechtliche Ansprüche entstehen.
2)Die Gütergemeinschaft
Durch Ehevertrag können die Eheleute festlegen, dass das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen zum gesamthänderischen gemeinschaftlichen Vermögen wird. Die Beendigung des Güterstandes erfolgt durch die Auseinandersetzung des Gesamtgutes.
Der Güterstand in Frankreich
1)Der Güterstand der vereinbarten Gemeinschaft (Communautés conventionnelles) in Frankreich
Durch notariellen Ehevertrag (contrat de mariage) können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand abändern. Die Ehegatten können beispielsweise vereinbaren, dass die Verwaltung der Güter nur gemeinschaftlich erfolgen kann.
2)Der französische Güterstand der Gütertrennung (La séparation des biens)
Die Ehegatten können vereinbaren, dass jeder die Verwaltung, den freien Gebrauch und die freie Verfügung seines Vermögens behält. Das Vermögen jedes Ehegatten ist getrennt zu behandeln. Es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen.
3)Der französische Güterstand der Teilhabe an der Errungenschaft (La participation aux acquêts)
Jeder Ehegatte behält das Recht zur Verwaltung, Nutzung und zur freien Verfügung über sein persönliches Vermögen. Während der Ehe ähnelt der Güterstand daher dem Güterstand der Gütertrennung. Erst bei der Auflösung des Güterstandes werden die Errungenschaften durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen ausgeglichen.
III.Der deutsch-französische Wahlgüterstand
Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht nicht nur deutschen Ehegatten in Frankreich oder französischen Ehegatten in Deutschland zur Wahl, sodass der deutsch-französische Güterstand auch ohne internationalen Bezug gewählt werden kann.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand wird durch Ehevertrag begründet. Er richtet sich nach der deutschen Zugewinngemeinschaft und berücksichtigt die Besonderheiten des französischen Rechts.
Die Vermögen bleiben während der Ehe, wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft, getrennt.
Der Wahlgüterstand wird durch den Tod des Ehegatten, den Wechsel des Güterstandes oder eine rechtskräftige Scheidung beendet. Durch Ausgleich des Zugewinns soll der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten verlangen dürfen. Für die Bewertung des Vermögenszuwachses kommt es zu einem Vergleich von Anfangs-und Endvermögen.
Insbesondere das Anfangsvermögen enthält Besonderheiten des französischen Rechts.
Das Endvermögen wird am Tag des Einreichung des Scheidungsantrags bewertet. Der Anspruch auf Zugewinn ist ein Anspruch in Geld und ist auf die Hälfte des Überschusses begrenzt.
Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich