Der Sachverständige im französischen Bauprozess

Jede Partei kann das Gutachten eines Sachverständigen beantragen

 

Der Richter kann gemäß Artikel 232 ff. der französischen Zivilprozessordnung (Code de la procédure civile) einen Sachverständigen beauftragen, um ihm in bestimmten Fragen Auskunft zu erteilen.

Eine Partei kann schon im Laufe des Verfahrens einen Antrag stellen, dass ein Sachverständiger benannt wird und präsentiert dafür eine Aufgabenliste (mission) mit den Fragen, die aus ihrer Sicht zu klären und nachzuweisen sind. Die Aufgaben sind daher schon konkret zu benennen.

Insbesondere in Bauprozessen in Frankreich spielt das Gutachten eines Sachverständigen eine große Rolle.

Wenn es beispielsweise um die Frage geht, ob ein Bauwerk oder das Material mangelhaft war, so ist der Richter oft auf ein externes Gutachten angewiesen, da er selbst nicht über den notwendigen technischen Sachverstand verfügt.

Mit dem Antrag auf ein Gutachten durch einen Sachverständigen kann man den Prozess beeinflussen, gerade wenn es schwierig ist, anderweitige Beweise beizubringen.

Stimmt der Richter einem Gutachten zu, so benennt er einen Sachverständigen, bestimmt dessen Aufgaben, den Zeitraum, in dem das Gutachten anzufertigen ist und die Kosten.

Die Parteien haben jedoch keinen Einfluss darauf, welchen Sachverständigen der Richter auswählt.

Sowohl bei der Cour de Cassation wie auch bei der Cour d'Appel werden Listen mit Sachverständigen in verschiedenen Bereichen geführt.

Der Sachverständige ist verpflichtet, seine Aufgabe gewissenhaft, objektiv und unparteiisch zu erfüllen.

Das Gutachten dient dazu, dem Richter für die Aufklärung des Sachverhalts und eine Erläuterung technischer Fragen zu geben.


Der Richter ist jedoch nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden, Artikel 246 der französischen Zivilprozessordnung.

Im Bauprozess dient das Gutachten des Sachverständigen dazu, dem Richter technische Fragen zu erläutern.

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich