Reform des französischen Vertragrechts

Ein Überblick der wesentlichen Änderungen

Zum 1. Oktober 2016 tritt die Reform des französischen Vertragsrechts in Kraft. Bereits vor einigen Jahren waren Reformvorhaben angekündigt worden. Nach langen Beratungen und Vergleichen mit anderen Rechtsordnungen ist die Reform nun beschlossen worden. Ihr Ziel ist es vor allem, das Schuldrecht zu modernisieren und zu vereinfachen. Das französische Zivilgesetzbuch (Code civil) stammt aus dem Jahre 1803.

Weiterhin war es ein Anliegen der Reform, das französische Recht auch internationalen Rechtsordnungen anzupassen.


Wesentliches Ziel war weiterhin, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in das Zivilgesetzbuch mit aufzunehmen.


Das reformierte Schuldrecht gilt für alle nach dem 1. Oktober 2016 geschlossenen Verträge.

 

Die Reform sieht folgende Änderungen vor:

 

Der Grundsatz von Treu und Glauben wird nunmehr auch auf die Vertragsverhandlungen und die Erfüllung des Vertrages ausgeweitet.

 

Für die Vertragsverhandlungen wird die Pflicht aufgenommen, Informationen, die für die andere Partei von Bedeutung sein können, offenzulegen. Diese Pflicht wird im Gesetzestext ausdrücklich genannt.

 

Es gibt Änderungen bei der Annahme eines Angebots und somit mit dem Zeitpunkt des Zustandekommen des Vertrages. Ein Vertrag kommt demnach nicht schon mit dem Versenden der Annahmeerklärung zustande.

 

Die Ausnutzung von wirtschaftlicher Überlegenheit und einem Abhängigkeitsverhältnis soll unterbunden werden. Künftig kann der Vertrag in diesen Fällen wegen Ausnutzung der Abhängigkeit wegen Willensmangels angefochten werden.

 

Bei Leistngsstörungen werden die Rechte der Gläubiger neu geregelt. Der Gläubiger kann den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.

 

Die Abtretung von Forderungen wird ebenfalls geändert. Nach der Reform bedarf diese der Schriftform.

 

Das Recht der AGBs wird ebenfalls geändert. AGBs, die rechtsmissbräuchliche Klauseln enthalten, können durch den Richter geändert und die Klausel aus dem Vertrag entfernt werden.

Auch einige Begriffe, die von der Rechtsprechung definiert worden sind, sind nun ausdrücklich im Gesetz definiert, wie die "force majeure" (die höhere Gewalt).

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich