Im Gerichtsverfahren vor französischen Handelsgerichten ist es mitunter geboten, einen Sachverständigen einzuschalten. Gerade in Prozessen, in denen es um Bauleistungen geht und die ordnungsgemäße Leistungserbringung streitig ist.
Der Nachweis der Ursache für Baumängel kann sich jedoch schwierig gestalten. In solchen Fällen kann ein Antrag auf ein Gutachten eines Sachverständigen Klarheit bringen und die Prozessargumentation belegen. In diesem Antrag können bereits die Aufgaben des Sachverständigen genau aufgelistet werden.
Allerdings ist nicht automatisch die Partei verpflichtet den Vorschuss für den Sachverständigen zu tragen, die den Antrag gestellt hat. Die Kosten können vom Richter auch der anderen Partei auferlegt werden.
Hat beispielsweise eine französische Baufirma, die eine Lieferung Baumaterial bei einer deutschen Firma bestellt hatte, die deutsche Firma wegen Mängeln vor dem Handelsgericht in Frankreich verklagt Schadensersatz zu zahlen und hat die deutsche Firma Antrag auf Benennung eines Sachverständigen gestellt, um zu belegen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt und die Mängel nicht aufgrund ihres Materials entstanden sind, so muss die deutsche Firma deswegen nicht automatisch auch die Kosten des Sachverständigen tragen. Vielmehr kann der Richter die Kosten der französischen Firma auferlegen, da der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend schlüssig war und der Richter über keine hinreichende Sachkenntnis über die Bautechnik und die Ursache des Mangels verfügte.
Allgemein wird der Richter einen Sachverständigen einschalten, wenn es um eine Materie geht, in der er keine ausreichende Kenntnis hat, um den Sachverhalt zu würdigen. In Bauprozessen wird daher meist ein Sachverständiger eingeschaltet, um die Ursache für Baumängel herauszufinden oder Arbeitsleistungen und deren zeitlichen Aufwand beurteilen zu können.
Eine Partei kann im Verfahren einen Antrag auf Ernennung eines Sachverständigen stellen und dem Richter bereits einen Katalog mit Aufgaben vorlegen, die aus ihrer Sicht der Klärung bedürfen.
Der Sachverständige ist unparteiisch und ist daher weder von der einen noch von der anderen Seite eingeschaltet worden.
Vielmehr obliegt dem Richter die Benennung eines konkreten Sachverständigen. Der Richter entscheidet auch, wer den Vorschuss und die Kosten zu tragen hat. Dies muss nicht die Partei sein, die den Antrag auf Ernennung eines Gutachters gestellt hatte.
Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich