Rücktritt vom Vertrag nach französischem Recht

Keine Frist zur Nacherfüllung erforderlich

 

Nach französischem Recht erhält der Vertragspartner, der eine mangelhafte Ware gekauft hat, unmittelbar das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


Anders als im deutschen Recht besteht keine Verpflichtung, der Gegenseite zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dies gilt selbst dann, wenn die andere Partei anbietet, die Ware auf Mängel zu prüfen und ggfs. zu reparieren.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag ist lediglich, dass das Produkt einen Mangel hat und dadurch für den bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich ist. Ausgeschlossen sind demnach nur kleinere Mängel.


Weiterhin durfte der Vertragspartner bei Vertragsschluss keine Kenntnis von den Mängeln haben. Es muss sich demnach um einen versteckten Mangel ("vice caché") handeln.

 

Enthält das Produkt einen versteckten Mangel, von dem der Käufer keine Kenntnis hatte, und ist der Mangel so schwerwiegend, dass er die Gebrauchstauglichkeit erheblich mindert oder ausschließt, so kann sofort der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden und der Kaufpreis der Ware zurückgefordert werden, gegen Rückgabe der Ware.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich