Informationspflicht nach französischem Recht

Abgeschwächte Pflichten zur Lieferung von Informationen beim B2B-Geschäft

 

Nach französischem Zivilrecht obliegt demjenigen, der eine Leistung erbringt nicht nur das Produkt zu erstellen bzw. zu liefern, sondern auch Informationspflichten über das Produkt. Es genügt folglich nicht, ein mangelfreies Produkt zur Verfügung gestellt zu haben, sondern es müssen vielmehr sämtliche relevante Informationen mitgeteilt werden. Wird dies unterlassen, können unter Umständen Schadensersatzansprüche entstehen. Dies ist unabhängig davon, ob die Ware bei Lieferung sonst mit einem Mangel behaftet war.

Liefert beispielsweise ein deutscher Verkäufer ein Produkt nach Frankreich und kommt es nach der Benutzung zu einem Schaden, kann der deutsche Verkäufer unter Umständen haftbar gemacht werden. Wer ein technisches Gerät liefert, ohne die zur Benutzung erforderlichen Informationen zu geben, sieht sich unter Umständen Forderungen auf Schadensersatz ausgesetzt. Der Käufer kann Schadensersatz für den Schaden verlangen, der entstanden ist, weil das Produkt nicht sachgemäß benutzt wurde. Dies greift auch dann, wenn das Produkt ohne Mangel geliefert wurde und der Schaden nur durch die falsche Benutzung entstanden ist.

 

Anderes gilt jedoch, wenn der Käufer Sachkenntnis hat. Der Verkäufer oder Hersteller im B2B -Geschäft muss sich daher fragen, ob die Kenntnis des Käufers ausreicht, um die technischen und erforderlichen Eigenschaften der Sache zu kennen oder ob weitere Information erforderlich ist. Wird dies bejaht, könnnen Ansprüche auf Schadensersatz zurückgewiesen werden.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich