Rücktritt vom Vertrag trotz gutgläubigem Erwerb eines Gebrauchtwagens

Der gutgläubige Erwerb schließt einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz nicht aus

 

Hat der Käufer eine Ware erworben, die mit den Rechten eines Dritten belastet ist oder belastet war, so kann er von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

 

Diese Ansprüche können selbst dann gegeben sein, wenn er gutgläubig das Eigentum erwerben kann oder erworben hat. Voraussetzung dafür ist, dass er wirksam eine Ware erworben hat, von den Rechten des Dritten keine Kenntnis hatte und der Dritte seine (vermeintlichen) Rechte an der Sache geltend macht.

 

Beispiel:

Ein französisches Autohaus kauft ein gebrauchtes Kfz in Deutschland. Nachdem es den Kaufvertrag geschlossen, den Kaufpreis bezahlt und das Fahrzeug nach Frankreich überführt hat, stellt sich heraus, dass der Wagen als gestohlen gemeldet wurde.

Der Eigentümerin war der Wagen durch betrügerisches Leasing entwendet worden.

Zwar konnte der Käufer gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben; der Wagen wurde jedoch in Frankreich beschlagnahmt und abgeholt.

Dem Käufer steht ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag zu, wenn er den Rechtsmangel rechtzeitig gerügt hat und den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Unterlässt er die rechtzeitige Rüge, so stehen ihm nur dann Ansprüche auf Schadensersatz zu, wenn er einen Entschuldigungsgrund geltend machen kann.

Der gutgläubige Erwerb schließt aber nicht seine Ansprüche aus.

Der Käufer kann den Kaufpreis zurück verlangen, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich