Forderungseinzug Frankreich

Wie können Forderungen von französischen Schuldnern eingezogen werden?

 

Wenn Sie einen Schuldner haben, der in Frankreich ansässig ist, der nicht leistet oder die Zahlung verweigert, haben Sie mehrere Möglichkeiten, um Ihre Forderung durchzusetzen.

Zunächst sollten außergerichtlich die vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden, um die Begleichung der offenen Forderung zu bewirken.

 

I.Außergerichtlicher Forderungseinzug/ Inkasso Frankreich

Zunächst ist durch ein außergerichtliches Mahnschreiben zu versuchen, die Begleichung der offenen Forderung zu erwirken. Ein Mahnschreiben, das den Anforderungen des französischen Rechts genügt, ist erforderlich, um ein Gerichtsverfahren in die Wege zu leiten.

Oft haben Mahnschreiben, die von einem französischen Anwalt (Avocat) verfasst sind, bereits auf den Schuldner eine abschreckende Wirkung, so dass dieser die Forderung begleicht, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Sollte sich der Schuldner aber bereits in einem Insolvenzverfahren befinden, kann die Forderung nicht mehr eingetrieben werden, sondern muss angemeldet werden. Es ist daher ratsam, im Vorfeld zu prüfen, ob sich der Schuldner in der Insolvenz befindet.

Liegt keine Insolvenz vor und leistet der Schuldner auch auf das Mahnschreiben nicht, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

 

II.Gerichtsverfahren in Frankreich zum Forderungseinzug

Hat der Schuldner trotz Zahlungsaufforderung und Mahnschreiben nicht gezahlt, können gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dafür stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung.

 

1.Mahnbescheidsverfahren - wann ist ein Mahnbescheidsverfahren sinnvoll?

Das Mahnbescheidsverfahren bietet sich bei unstreitigen und nachweisbaren Forderungen an. Ein Mahnbescheidsverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Sachverhalt einfach und die Forderung vom Gegner nicht bestritten worden ist und die Forderungen durch Nachweise belegt werden kann.

Für dieses Verfahren ist ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen französischen Gericht einzureichen.

Der Antrag wird dem Gegner zugestellt. Nach Zustellung hat der Gegner einen Monat Zeit, um sich zu verteidigen. Tut er dies nicht, so wird ein Mahnbescheid vom Gericht ausgestellt. Dieser Mahnbescheid stellt einen Titel dar und ist vollstreckbar.

Ein Mahnbescheidsverfahren kann auch für grenzüberschreitende Foderungen geführt werden.

 

2.Gerichtliches Verfahren vor den französischen Gerichten

Forderungen, die nicht durch Nachweise zweifelsfrei bewiesen werden können, oder bei Forderungen, die komplizierten Sachverhalten zugrunde liegen, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Das bedeutet, dass der Schuldner vor dem zuständigen Gericht zu verklagen ist.

Wurde keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, ist üblicherweise das Gericht am Wohnort bzw. am Sitz des Schuldners zuständig.

Für Verfahren, die eilig sind, weil beispielsweise der Verlust oder die Zerstörung des Streitgegenstandes droht, kann ein Eilverfahren geführt werden. Der Richter kann hier eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Dringlichkeit ist jedoch nachzuweisen.

Je nach Höhe der Forderung ist die Klage vor dem Amtsgericht (Tribunal d'Instance) oder Landgericht (Tribunal de Grande Instance) zu erheben. Für Handelssachen ist das Handeslgericht zuständig. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang. Vor dem Handels- und Amtsgericht kann sich der Gläubiger anwaltlich vertreten lassen. Wird er nicht anwaltlich vertreten, hat er persönlich zu den Terminen zu erscheinen.

 

3.Welcher Anwalt übernimmt die Vertretung vor den französischen Gerichten?

Sie können von jedem Anwalt vertreten werden, der eine Zulassung in Frankreich hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt am Ort des Gerichts seine Kanzlei hat.

Jeder französische Anwalt (Avocat) ist bei einem Landgericht (Tribunal de Grande Instance) zugelassen. Er kann jedoch auch Verfahren vor allen anderen Gerichten führen, wenn er dort einen Vertreter bestellt. Verfahren vor den Landgerichten sind schriftlich. In der Praxis übersendet der Anwalt vor Ort daher nur die Schriftsätze und tritt als Übermittler auf. Das Verfahren wird von dem prozessführenden Anwalt geführt, unabhängig davon, wo dieser seine Kanzlei hat.

 

Über die verschiedenen Möglichkeiten zum Forderungseinzug berate ich Sie gerne ausführlicher und stehe Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Verfahren führe ich vor den Gerichten in ganz Frankreich und in Martinique.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich