Verfahrenskosten vor französischen Gerichten

Wer trägt die Kosten für Gerichtsverfahren in Frankreich?

 

I.Entstehen für Prozesse vor französischen Gerichten Verfahrenskosten?

Die Gerichte in Frankreich erheben nur sehr geringe Gebühren. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren sind daher fast vernachlässigbar. Die französischen Verfahren müssen daher nicht von den Parteien finanziert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um hohe oder niedrige Streitwerte handelt.

Kostenpunkt für die Gerichtsverfahren sind daher meist nur die Anwaltskosten.

 

II.Wer trägt die Anwaltskosten?

Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Der Vertrag kommt zwischen dem Mandanten und der Anwältin /dem Anwalt zustande. Die Partei zahlt daher ihren eigene Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt. Auf die Möglichkeit, evtl. Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe zu erlangen, wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Das Erfordernis, das Honorar  seiner Anwältin/ seines Anwalts zu bezahlen, gilt vor allem für die Partei, die den Prozess verliert. Darüber hinaus wird die Partei verurteilt, an die obsiegende Partei einen Betrag zu zahlen für dessen Aufwendungen. Siehe dazu unter III.

Jede Partei hat die Möglichkeit, die Anwältin / den Anwalt ihrer Wahl zu bestimmen. Die Anwältin/ der Anwalt muss seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichts haben.

 

III.Werden die Kosten im Falle des Obsiegens erstattet?

Im Fall der Verurteilung wird der Richter die unterlegene Partei dazu verurteilen, einen Betrag an die obsiegende Partei zu zahlen für dessen Auslagen. Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Der Richter in Frankreich wird den Betrag unter Berücksichtigung des Antrags, des Streitwertes und der Länge des Verfahrens bestimmen. Da nicht die konkreten Kosten, sondern eine Pauschale gezahlt wird, ist es möglich, dass die Pauschale nicht alle tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt.

 

IV.Können weitere Kosten entstehen?

Je nach Verfahren können weitere Kosten entstehen, beispielsweise für Übersetzungen oder einen Sachverständigen. Für die Übersetzungskosten gilt oben Gesagtes. Für Kosten des Sachverständigen verhält es sich etwas anders. Der Sachverständige wird durch den Richter bestimmt. Der Richter legt auch die Höhe des Vorschusses fest und wer diesen zu tragen hat. Die Kosten können auch zwischen den Parteien aufgeteilt werden.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich