Auf Baustellen in Frankreich wird gerne auf deutsche Qualitätsarbeit zurückgegriffen. Nicht nur Architekten, Handwerker und Hersteller von Bauteilen sind oft in Bauvorhaben in Frankreich involviert. Nicht selten wird im Vorfeld nicht die Frage nach dem anwendbaren Recht geklärt.
Probleme können dann auftreten, wenn die Leistung nicht abgenommen und die Rechnung nicht gezahlt wird. Liefert beispielsweise ein deutsches Unternehmen Produkte nach Frankreich, die dort eingebaut werden, wird es problematisch, wenn die Qualität beanstandet und Gegenforderungen aufgestellt werden. Die Gegenforderungen können dabei die ursprüngliche Rechnungssumme übersteigen. Der deutsche Hersteller kann sich daher nicht nur der Zahlungsverweigerung der eigenen Rechnung konfrontiert sehen, sondern auch Forderungen des Vertragspartners.
Es ist zu klären, ob in solchen Fällen überhaupt ein Baumangel besteht und ob die Abnahme verweigert werden darf. Sollte tatsächlich ein Baumangel vorliegen, ist zu klären, wie hoch der daraus resultierende Schaden tatsächlich ist.
Unternehmer, Architekten, Handwerker usw., die in Frankreich tätig sind bzw. nach Frankreich liefern, sollten daher für den Fall, dass das Werk vom französischen Vertragspartner nicht abgenommen und nicht bezahlt wird, genau darauf achten, was vertraglich vereinbart war. und ob die Ansprüche gerechtfertigt sind.
Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich