Frankreich: Welche Rechte bestehen beim Baumangel?

Die verschiedenen Garantien im französischen Baurecht

 

Wenn nach Fertigstellung und Annahme des Bauwerkes Baumängel festgestellt werden, so richten sich die Ansprüche danach, wann der Baumangel entdeckt wurde und um welche Art von Baumangel es sich handelt. In Frankreich werden drei verschiedene Garantien unterschieden.

Für Schäden, die nach Beendigung der Baumaßnahmen und Abnahme festgestellt werden, können Ansprüche auf Reparatur geltend gemacht werden, wenn der Baumangel von der Garantie umfasst ist.

 

Folgende Garantien werden in Frankreich unterschieden:

 

1."Garantie de parfait achèvement" (Garantie der vollständigen Fertigstellung)

Diese Garantie verpflichtet den Unternehmer, alle Schäden und Baumängel zu reparieren, und zwar auch versteckte Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Abnahme angezeigt wurden. Bei den Baumängel ist es unerheblich, wie groß der Schaden ist.

Für das Geltendmachen der Ansprüche müssen die Mängel dem Unternehmer unverzüglich in der vorgeschriebenen Form angezeigt werden.

Repariert der Unternehmer die angezeigten Baumängel nicht, kann ein Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht in Frankreich geführt werden.

 

2."Garantie biennale" (2-Jahres Garantie)

Die 2-Jahres Garantie verpflichtet den Unternehmer, innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme des Werkes, das defekte Zubehör, das mit dem Bauwerk verbunden wurde, zu reparieren. Diese Garantie umfasst daher nur Mängel, die nicht die eigentliche Substanz des Baus betreffen.

Für das Geltendmachen der Ansprüche müssen die Mängel dem Unternehmer unverzüglich in der vorgeschriebenen Form angezeigt werden.

Repariert der Unternehmer die angezeigten Baumängel nicht, kann ein Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht in Frankreich geführt werden.

 

3."Garantie décennale" (10-Jahres Garantie)

Der Bauunternehmer muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abnahme des Bauwerks die Mängel beseitigen, die die Stabilität des Bauwerks beeinträchtigen oder die das Bauwerk für seine Bestimmung untauglich machen.

Für das Geltendmachen der Ansprüche müssen die Mängel dem Unternehmer und der Versicherung unverzüglich in der vorgeschriebenen Form angezeigt werden.

Wird der Schaden nicht repariert oder ausgeglichen, kann ein Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht in Frankreich geführt werden.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich