Anspruch auf Dolmetscher

Im Gerichtsverfahren besteht ein Anspruch auf Übersetzung

 

Im Prozess vor deutschen Gerichten hat das Gericht von Amts wegen einen Dolmetscher zu laden, wenn eine Partei  sich zur Sache äußern möchte und der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Dieser Grundsatz folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser Artikel beinhaltet, dass jeder Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist ein Prozessgrundsatz.

Der BGH hat in seiner Entscheidung von März 2018 bestätigt, dass eine Klägerin, die zum Sachverhalt Angaben machen möchte und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ein Dolmetscher zur Seite zu stellen ist.

Der Partei entstehen dadurch keine Kosten.

In der Praxis sollte das Gericht einige Tage vor Verhandlungstermin informiert werden, dass sich die Partei äußern möchte und dass ein Dolmetscher zu laden ist.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat