Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz- Grundverordnung ist am 25.05.2018 in Kraft getreten

 

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25.05.2018 in Kraft getreten und gilt unmittelbar und vorrangig in allen EU-Mitgliedsstaaten. Bislang hatte jedes EU-Mitgliedsland sein eigenes Datenschutzrecht. Diese Unterschiede sind nun beseitigt und künftig gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten ein einheitliches Datenschutzrecht.

 

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt Betroffenen nun ein umfangreicheres Auskunftsrecht ein als das bislang der Fall war. Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung ist das Bedürfnis nach besserem Schutz von personenbezogenen Daten.

 

In der neuen europäsischen Datenschutz-Grundverordnung wurden dem Betroffenen insbesondere folgende Rechte eingeräumt:

-Recht auf Auskunft über die verarbeiteten, personenbezogenen Daten;

-Recht auf Berichtigung, wenn die Daten nicht korrekt sind;

-Recht auf Löschung der Daten, wenn dem nicht widerstreitende höherrangige Rechte entgegenstehen;

-Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

Sind in einem Betrieb mehr als 10 Personen beschäftigt,  hat der Betrieb einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Anfragen zu personenbezogenen Daten können daher an den Datenschutzbeauftragten gerichtet werden. Für Betroffene soll künftig leichter erkennbar sein, an wen sie Anfragen zu personenbezogenen Daten richten können.

 

Bislang haben allerdings noch nicht alle Unternehmen die europäische Datenschutz-Grundverordnung vollständig umgesetzt. Auslegungsprobleme im konkreten Einzelfall werden noch durch die Gerichte geklärt werden müssen.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin - Avocat