Recht auf Untersuchung der Ware

Der Verkäufer muss dem Käufer grundsätzlich das Recht einräumen, die Ware zu untersuchen

 

Kauft ein französisches Unternehmen Waren von einem deutschen Unternehmen, so muss das deutsche Unternehmen jedenfalls dann die Untersuchung der Ware vor Zahlung zulassen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das französische Unternehmen als Käufer muss den Kaufpreis erst dann zahlen, wenn es die Möglichkeit hatte, die Ware zu sichten und die Qualität zu prüfen.

Der Verkäufer muss für die Untersuchungsmöglichkeit sorgen und den Zugang zum Werk oder zum Lager und das Personal entsprechend anweisen.

Die Kosten der Untersuchung hat der Käufer zu tragen.

Das Recht auf Untersuchung entfällt auch nicht dadurch, dass die Untersuchung vor der Zahlung schwierig ist.

Das Untersuchungsrecht vor Lieferung entfällt nur dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben durch entsprechende Klauseln.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat