Werden eine oder mehrere Immobilien nach französischem Recht vererbt, so kommt es auf den Wert der Immobilien an.
Anzusetzen ist der Wert der Immobilien zum Entritt des Erbfalles, also mit Versterben des Erblassers.
Es obliegt nicht dem Notar, den Wert zu ermitteln.
Der Wert kann entweder durch einen Makler oder einen Sachverständigen bestimmt werden, wenn die Parteien den Wert nicht kennen. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Es genügt grundsätzlich, wenn die Parteien den Wert angeben können. Der angegebenen Wert muss aber dem Marktwert entsprechen.
Es kann jedoch dann zu Streit unter den Erben führen, wenn die Interessen unterscheidlich sind. Wenn bespielsweise ein Erbe die Immobilie übernehmen und die anderen ausgezahlt werden. Derjenige, der die Immobilie übernimmt, hat ein Interesse daran, dass der Wert niedrig angesetzt wird. Demgegenüber wollen die übrigen Erben einen möglichst hohen Geldbetrag erhalten. In solchen Fällen ist es ratsam, den angesetzten Wert genau zu prüfen und ggfs. ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.
Können sich die Erben immer noch nicht einigen, müsste ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.