Deutsch-Französisches Familienrecht

Versorgungsausgleich nach Scheidung in Frankreich

Das deutsche Recht kennt den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die Anrechte auf Versorgung, die während der Zeit der Ehe erworben wurden, auszugleichen. Unter Anrechten versteht man dabei Ansprüche auf laufende Versorgungen wie zum Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder berufständigen Versorgungen, aus betrieblicher Altersversorgung oder aus privater Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche sind bei einer Scheidung hälftig zwischen den geschiedenen Ehepartnern zu teilen.

Grundsätzlich ist bei allen Scheidungsverfahren in Deutschland ein Versorgungsausgleich durchzuführen ohne dass dafür ein besonderer Antrag erforderlich wäre.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Unter einer Ehe von kurzer Dauer versteht man eine Ehezeit von unter drei Jahren. In diesen Fällen wird der Versorgungsausgleich nur durch Antrag ausgeführt.

Einen Antrag auf Versorgungsausgleich kann aber auch gestellt werden, wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde und wenn in Deutschland Anrechte auf Versorgung erhalten wurden.

Beispiel:

Die Parteien werden in Frankreich nach französischem Recht geschieden. Ein Ehepartner hatte während der Ehezeit Anrechte auf Versorgung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Da das französische Recht den Versorungsausgleich nicht kennt, kann der andere geschiedene Ehepartner nach der Scheidung in Frankreich noch in Deutschland ein Verfahren auf Versorgungsausgleich einleiten. Dafür ist ein Antrag bei dem zuständigen Gericht erforderlich.

Das Gericht in Deutschland wird die Anrechte prüfen und kann auf Antrag im Nachhinein noch einen Versorgungsausgleich durchführen.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat