Exequaturverfahren ist abgeschafft

Ab dem 10. Januar 2015 ist das Exequaturverfahren für die Vollstreckung ausländischer Titel nicht mehr notwendig

Am 10. Januar 2015 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 vom 12. Januar 2012 die bisher geltende Verordnung (EG) 44/2001. Die neue sogenannte Brüssel-I-Verordnung enthält wichtige Neuerungen im Zivilprozessrecht.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Abschaffung des Exequaturverfahrens. Ab sofort werden Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedsstaat nicht nur anerkannt, sondern auch vollstreckt, ohne dass dafür eine Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen muss (Artikel 39 der Verordnung). Dies gilt auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.

Durch die Aufhebung des Exequaturverfahrens sind Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten daher deutlich schneller und einfacher vollstreckbar. Der Antragsteller braucht der zuständigen Vollstreckungsbehörde nur noch die Ausfertigung der Entscheidung und die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung vorzulegen - sowie ggfs. Angaben zu erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und die Berechnung der Zinsen.

Eine Übersetzung der Entscheidung ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings kann der Schuldner eine Übersetzung verlangen, um die Zwangsvollstreckung anfechten zu können. Die Vollstreckung ist dann auf Sicherungsmaßnahmen begrenzt, bis der Schuldner eine Übersetzung erhält. In der Praxis ist es daher angeraten, der Entscheidung eine Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaates beizufügen.

Die Zwangsvollstreckung kann durch den Schuldner nur verhindert werden, indem er einen Antrag stellt und einer der in Artikel 45 genannten Gründe (zum Beispiel ein Verfahrensfehler) vorliegt.

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich