Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung im Elsass und in Lothringen

Restschuldbefreiung durch französische Gerichte wirkt auch in Deutschland

Im Elsass wie auch in Lothringen können Schuldner innerhalb von ca. 2 Jahren Restschuldbefreiung erhalten, ohne eine Wohlverhaltensphase durchlaufen zu müssen. Im Vergleich zu Deutschland ist die Restschuldbefreiung einfacher und schneller zu erlangen.

Die drei Departements im Osten von Frankreich (Bas-Rhin, Haut Rhin, Lorraine) haben aufgrund ihrer Geschichte einen Sonderstatus. Das zeigt sich unter anderem dadurch, dass neben dem französischen Recht ein lokales Recht, das nur in Elsass und Lothringen gilt, Anwendung findet.

Die im Vergleich zu Deutschland schnell zu erlangende Restschuldbefreiung hat jedoch zur Folge, dass viele Deutsche ihren Wohnsitz in die östlichen Departements Frankreichs verlegen, um ein Insolvenzverfahren einzuleiten und so zu einer Restschuldbefreiung zu kommen. Die französischen Gerichte haben inzwischen auf dieses Phänomen reagiert und prüfen nun genau, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Einzelfall vorliegen.

Daneben haben auch die Gläubiger die Möglichkeit, das Gericht auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für des Insolvenzverfahrens hinzuweisen. Denn wird in Frankreich die Restschuldbefreiung ausgesprochen, so wird die Entscheidung auch in Deutschland anerkannt.

 

Um ein Verfahren der Privatinsolvenz zu eröffnen und Restschuldbefreiung zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

I. Internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte zuständig, in denen der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen besitzt, Artikel 3 EuInsVO.

Um von den vorteilhaften Regelungen der Privatinsolvenz in den östlichen Gebieten in Frankreich zu profitieren, müssen der Wohnsitz und der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen im Elsass oder in Lothringen liegen.

In der Praxis genügt es daher nicht, dass ein Deutscher seinen Wohnsitz in Frankreich begründet. Vielmehr muss er den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Frankreich haben. Dies muss objektiv erkennbar und nachprüfbar sein.

Als Nachweis gelten beispielsweise folgende Dokumente:

- Mietvertrag

- Telefonrechnungen

- Stromrechnungen, Gasrechnungen

- Steuerbescheid

 

In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2001 hat das Berufungsgericht in Colmar eine Entscheidung des Tribunal de Grande Instance (Landgericht) Strasbourg bestätigt, in dem einer Schuldnerin die Anwendung des lokalen Rechts versagt wurde, da sie tatsächlich nicht im Elsass lebte, sondern dort ihren Lebensmittelpunkt nur vorgetäuscht hat.

Wohnt der Schuldner tatsächlich nicht im Elsass bzw. in Lothringen, haben die Gläubiger die Möglichkeit , sich in das Verfahren einzuschalten und gegen das Insolvenzverfahren vorzugehen.

 

II. Persönliche Voraussetzungen

Das lokale Recht ist nur bei natürlichen Personen, die weder Kaufleute, Handwerker, Landwirte, noch Freiberufler sind, anwendbar.

 

III. Zahlungsunfähigkeit

Beim Schuldner liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen und der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Als Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sind dem Gericht auf der einen Seite Verträge, Mahnungen, Urteile und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und auf der anderen Seite Einkommen und Vermögen nachzuweisen.

 

IV. Gutgläubigkeit

Weitere Voraussetzung des Verfahrens ist die Gutgläubigkeit des Schuldners. Die Gutgläubigkeit wird vorausgesetzt. Es kann aber der Nachweis erbracht werden, dass keine Gutgläubigkeit vorliegt.

 

V. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Schuldner, vom Gläubiger oder von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Darüber hinaus kann das Gericht das Insolvenzverfahren auch von Amts wegen eröffnen.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, wird das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen.

 

Zum Ablauf des Verfahrens:

Das Gericht kann entweder ein Insolvenzverfahren zur Sanierung eröffnen oder ein Insolvenzverfahren zur Liquidation durchführen.

Ein Insolvenzverfahren zur Sanierung wird eröffnet werden, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um in absehbarer Zeit seine Schulden zu begleichen.

In den meisten Fällen werden das Einkommen und das Vermögen des Schuldners jedoch auch in absehbarer Zeit zur Begleichung der Schulden nicht ausreichen. In diesen Fällen wird das Insolvenzverfahren zur Liquidation führen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zunächst eine Beobachtungsphase von maximal 6 Monaten angeordnet werden. Diese kann einmal um weitere 6 Monate verlängert werden.

Durch das Eröffnungsurteil werden ein berichterstattender Richter, ein Verwalter und ein Gläubigervertreter ernannt. Der Gläubigervertreter ist damit betraut, die Gläubiger zu informieren, die Forderungsanmeldungen entgegenzunehmen und eine Forderungsliste zu erstellen.

Der Insolvenzverwalter kann alle Rechtsgeschäfte, die innerhalb der letzten 18 Monate geschlossen wurden, anfechten, wenn dadurch Gläubiger benachteiligt werden.

Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb von 2 Monaten, bzw. 4 Monaten für Gläubiger mit Sitz im Ausland, anmelden.

Die Gläubiger haben auch die Möglichkeit, sich als Kontrolleure in dem Verfahren benennen zu lassen. Das Gericht kann maximal 5 Kontrolleure ernennen.

Wenn sich während der Beobachtungsphase ergibt, dass eine Sanierung unmöglich ist, wird die Liquidation beschlossen. Dafür wird ein vom Gericht bestellter Liquidator die Insolvenzmasse unter den Gläubigern verteilen. Nach der Verteilung und Verwertung der Masse ist das Insolvenzverfahren beendet.

Die Beendigung der Liquidation hat die Restschuldbefreiung zur Folge. Forderungen können gegen den Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden. Der Schuldner muss keine Auflagen erfüllen und keine Wohlverhaltensphase durchlaufen; die Restschuldbefreiung ist unmittelbar.

Ausnahmen für die Restschuldbefreiung bestehen aber für strafrechtliche Verurteilungen und Unterhaltsforderungen. Diese bestehen weiterhin und sind durchsetzbar. Außerdem gilt die Rechtsschuldbefreiung nicht gegenüber Gläubigern, die der Schuldner vorsätzlich nicht genannt hatte und die ihre Forderungen im Verfahren nicht anmelden konnten.

Alle anderen Forderungen können nicht mehr beigetrieben werden, was zu einer Restschuldbefreiung führt. Die Restschuldbefreiung wirkt nicht nur in Frankreich, sondern auch in Deutschland.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich