Voraussetzung zur Klageerhebung in Frankreich geändert

In der Klageschrift ist Versuch zur gütlichen Einigung darzulegen

In Frankreich ist künftig ein Versuch zur gütlichen Streitbeilegung durchzuführen, bevor Klage vor französischen Gerichten erhoben wird. Dies betrifft alle Klagen im Handels- und Zivilprozess, in denen nach dem 1. April 2015 Klage eingereicht wird. In der Klageschrift ist entweder eine Vergleichsvereinbarung zu benennen oder die gescheiterten Maßnahmen einer gütlichen Einigung (Mediation, Schlichtung, oder vergleichbare Maßnahmen).

Dafür ist Artikel 56 der französischen Zivilprozessordnung geändert worden. Der letzte Absatz von Artikel 56 sieht nun vor, dass in der Klageschrift ausgeführt werden muss, welche Maßnahmen zur außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen worden sind. Diese Änderung ist ab dem 01.04. 2015 in Kraft getreten, per Décret N° 2015-282 vom 11. März 2015. Ab April 2015 müssen Klagen demnach Ausführungen zum Versuch der gütlichen Einigung enthalten.

Wird Klage erhoben, ohne dass entsprechende Angaben gemacht werden, so kann der Richter den Parteien eine Mediation vorschlagen. Die Klage wird demzufolge aber nicht schon aus diesem Grunde abgewiesen.

Ausnahmen für dieses Erfordernis werden nur bei besonderer Dringlichkeit und bei Interesse der öffentlichen Ordnung gemacht. In diesen Fällen kann unverzüglich Klage erhoben werden.

 

Anika WISSMANN
Rechtsanwältin & Avocat
Deutschland - Frankreich