Zum 1. Januar 2024 wurde die Höhe des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle angehoben.
So erhöhte sich beispielsweise der Kindesunterhalt für Kinder bis zum 6. Lebensjahr von 437 EUR auf 480 EUR und
vom 7. bis 12. Lebensjahr von 502 EUR auf 551 EUR.
Ab dem 18. Lebensjahr erhalten Kinder 689 EUR statt bisher 628 EUR.
Diese Beträge entsprechen der 1. Einkommensgruppe bis 2.100 EUR der Düsseldorfer Tabelle.
Die Selbstbehalte wurden ebenfalls erhöht.
Die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt und dass der andere Elternteil ein begrenztes 14-tägiges Umgangsrecht über das Wochenende und eine Zeit der Ferien ausübt. Dieses Betreuungsmodell ist aber nicht mehr allgemeingültig. Vielmehr gibt es inzwischen Konstellationen bei denen beide Elternteile sich die Betreuung aufteilen.
Vielfach betreuen Eltern ihr Kind nach der Trennung oder nach der Scheidung im “paritätischen Wechselmodell”, in dem beide Elternteile gleichwertige Betreuung erbringen.
In der Praxis haben sich aber auch Mischmodelle entwickelt, die weder in das Schema des Residenzmodells noch des paritätischen Wechselmodells passen. Für diese Fälle passt aber weder die gesetzliche Regelung noch der Berechnungsweg des BGH für das Wechselmodell.
Daher besteht hier Reformbedarf. Die Reform zielt dabei auf den Fall ab, dass beide Elternteile wesentliche Betreuungsleistung erbringen, ohne sich aber die Betreuung hältig zu teilen. Auch künftig soll es auf die Einkommensverhältnisse der jeweiligen Elternteile ankommen. Dabei soll aber auch die Verteilung der Betreuung berücksichtigt werden und zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führen.