Internationale Kindesentführung - Wonach richtet sich die Entscheidung über die Rückführung?

Zieht ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind von Frankreich nach Deutschland oder umgekehrt, so könnte eine internationale Kindesentführung vorliegen.
Dies ist dann der Fall, wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben und der andere Elternteil nicht sein Einverständnis zu dem Umtzug gegeben hat.

In vielen Fällen geschieht der Umzug , um einer Konfliktsituation zu entgehen. Die Kinder werden auch meist nicht gegen ihren Willen in ein anderes Land verbracht. Das reicht jedoch nicht aus.

Auch in den Fällen, in denen die Kinder mit einem Elternteil umziehen wollen und im Ausland leben wollen, muss ein Einverständnis des anderen Elternteils vorliegen.

Wird ein Verfahren wegen Kindesentführung eingeleitet und ein Antrag auf Rückführung gestellt, hat der Richter nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob ein Verbleib des Kindes sinnvoll wäre.

In Fällen von internationaler Kindesentführung steht das Kindeswohl zurück vor dem Sorgerecht der Eltern.

Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben, wird der Richter nicht mehr prüfen, ob der Umzug dem Kindeswohl entspricht.

Vielmehr wird bei gemeinsamer Sorge und Umzug ohne das Einverständnis des sorgeberechtigtem Elternteil die Rückführung angeordnet werden.

Um dies zu vermeiden sollte vor dem Umzug das Einverständnis des anderen Elternteils eingeholt werden. Wird dies verweigert, ist ein Antrag vor dem örtlich zuständigen Gericht zu stellen.